Der § 204 VVG regelt die Rechte eines privat Krankenversicherten Kunden im Hinblick auf einen Tarifwechsel innerhalb seines Krankenversicherungsunternehmens. § 204 VVG ist die Überarbeitung des ehemaligen § 178 VVG.
Privatversicherten ist es nämlich eigentlich schon seit 1994 gesetzlich ermöglicht innerhalb der Tarife der eigenen Versicherung in jeden Tarif zu wechseln, dass das PKV-Unternehmen anbietet. Da viele Privatversicherte Kunden noch in teuren, veralteten Tarifen versichert sind, die Neukunden gar nicht mehr angeboten werden, versuchen Private Krankenversicherer immer noch mit unterschiedlichen Ausflüchten einen Tarifwechsel in günstigere Tarife abzulehnen.
Die Regelung im § 204 VVG ist deshalb insbesondere für Menschen mit älteren Tarifen sehr lukrativ.
Dem Versicherungsnehmer wird durch das gesetzlich verankerte Recht im VVG § 204 Versicherungsvertragsgesetz die Möglichkeit garantiert, auf Antrag innerhalb seines PKV-Unternehmens in jeden anderen Tarif zu wechseln, solange der Versicherungsschutz des Zieltarifs mit dem bisherigen Leistungsumfang identisch ist.
Zwar kann der PKV-Versicherer von seinem Kunden im Gegenzug einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen, sofern die Leistungen des Tarifes, in den dieser wechseln will, umfangreicher oder höher sind. Jedoch kann durch die Vereinbarung eines Leistungsausschlusses ausschnittsweise auf die jeweiligen höheren Leistungsteile des Tarifs grundsätzlich verzichtet werden. In einem sogenannten Mehrleistungsausschluss kann der Kunde eventuelle Risikozuschläge damit vermeiden.
Ein wichtiger Vorteil für den PKV-Versicherten ist dabei, dass alle aus dem alten Tarif erworbenen Rechte, also auch alle gebildeten Altersrückstellungen, angerechnet werden müssen.
Wer es geschickt anstellt und sich professionell durch die Tarifwechsel-Experten der FinanzSchneiderei helfen lässt, kann enorm viel dabei sparen. Beitragssenkungen über 150 EUR pro Monat sind dabei im Durchschnitt realisierbar.
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